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Satzung für den Tennis Club Aichach e.V.
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§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Die Mitglieder der bisherigen Tennisabteilung des Turn- und Sportverein Aichach 1868 e.V. gründen einen Verein, der im Vereinsregister eingetragen werden soll. Der Verein führt den Namen Tennis Club Aichach e.V. und hat seinen Sitz in Aichach.
2. Der Verein will Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennisverbandes im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. werden und diese Mitgliedschaft beibehalten. Er kennt deren Satzung und Ordnungen an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Betrieb einer Tennisanlage und die Förderung von Übungen und Leistungen im Tennissport. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
   
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind alle Personen aus der ehemaligen Tennisabteilung des TSV Aichach 1868 e.V., welche seit ihrer Gründung 1949 eine selbstständige Stellung im Hauptverein einnahm, soweit sie schriftlich ihren Beitritt gegenüber dem Vorstand erklären.
2. Künftig werden Mitglieder durch den Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages nach Beschlussfassung des Vereinsausschusses aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vereinsausschuss Aufnahmeanträge ablehnen.
3. Auf Vorschlag des Vereinsausschusses kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
   
§ 3
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, oder Ausschluss durch den Verein.
2. Der Austritt ist nur bis zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31.12. zu erklären.
3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden
a) wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung.
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereinsausschuss, wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen die-sen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
4. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benützung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.
   
   
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vereinsausschuss kann aus sportlichen oder sozialen Gründen in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
   
§ 5
Spiel- und Platzordnung
1. In der Spiel- und Platzordnung sollen der Spielbetrieb, die Platzordnung und alle damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden.
2. Zunächst gilt die Spiel- und Platzordnung der bisherigen Tennisabteilung des Turn- und Sportverein Aichach 1868 e.V. weiter. Diese kann durch die Mitgliederversammlung oder den Vereinsausschuss abgeändert werden.
   
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
   
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vereinsausschuss
3. der Vorstand
   
   
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen
a) wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen oder
b) wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.
4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.
5. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Berichte des Sport-, Jugend-, Anlagen- und Kassenwartes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder
e) Wahlen
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be-schlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.
   
§ 9
Vereinsausschuss
1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
2. Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) der Vorsitzende (1. Vorstand)
b) der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorstand)
c) der Sportwart
d) der Jugendwart
e) der Anlagenwart
f) der Kassenwart
g) der Schriftführer
3. Der Vereinsausschuss leitet den Verein.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden. Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zust ändig wie folgt:
a) Vorsitzender
Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die auf Grund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.
Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters (Änderung 07.03.1990).
b) Stellvertretender Vorsitzender
Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
c) Sportwart
Er ist zuständig für den Spielbetrieb und sportliche Veranstaltungen.
d) Jugendwart
Er ist zuständig für den Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange der Jugendlichen.
e) Anlagenwart
Er ist zuständig für die Herrichtung und Unterhaltung der Anlagen und Geräte.
f) Kassenwart
Er erledigt die Kassengeschäfte.
g) Schriftführer
Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten.
4. Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
   
   
§ 10
Vorstand
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.
   
§ 11
Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
   
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
5. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Stadt Aichach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
   
   
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